Kündigung durch den Arbeitgeber: schnell handeln
Iranische Beschäftigte sollten den Zugang der schriftlichen Kündigung festhalten und sie schnell prüfen lassen. Für die Klage gelten grundsätzlich drei Wochen. Arbeitsuchendmeldung und mögliche aufenthaltsrechtliche Mitteilungen sind zusätzlich zu erledigen.
Schritt für Schritt
- Schreiben sichern und Fristen prüfenHalten Sie den Zugang fest, klären Sie umgehend eine Klage und erledigen Sie die nötigen Meldungen bei Arbeitsagentur und Ausländerbehörde.
Die Kündigung braucht Schriftform; eine elektronische Nachricht erfüllt §623 BGB nicht. Die Frist richtet sich unter anderem nach Beschäftigungsdauer, Vertrag und Tarifregeln. Der allgemeine Kündigungsschutz hängt auch von Beschäftigungsdauer und Betriebsgröße ab; ein kleiner Betrieb beseitigt nicht jeden Schutz.
Für die Klage gegen eine schriftliche Kündigung gilt nach §4 KSchG grundsätzlich eine Frist von drei Wochen ab Zugang; bei behördlicher Zustimmung kann der Fristbeginn abweichen. Bewahren Sie Schreiben und Umschlag auf und holen Sie schnell Rat. Beachten Sie außerdem §38 zur Arbeitsuchendmeldung und bei vorzeitigem Ende titelgebundener Beschäftigung §82 Absatz 6 zur Ausländerbehörde. Die Klage ersetzt diese Meldungen nicht.
Quellen
- KSchG §4 · Bundesministerium der Justiz
- KSchG §1 · Bundesministerium der Justiz
- KSchG §23 · Bundesministerium der Justiz
- BGB §623 · Bundesministerium der Justiz
- BGB §622 · Bundesministerium der Justiz
- SGB III §38 · Bundesministerium der Justiz
- AufenthG §82 · Bundesministerium der Justiz
