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Untervermietung mit Erlaubnis klären

Iranische Mieter brauchen grundsätzlich die Erlaubnis des Vermieters zur Untervermietung. Ein später entstandenes berechtigtes Interesse an der Überlassung eines Teils kann nach § 553 BGB einen Anspruch begründen; für die ganze Wohnung gilt das nicht automatisch.

Schritt für Schritt

  1. Vor Überlassung Erlaubnis anfragenBeschreiben Sie Person, Räume und Grund gegenüber dem Vermieter, klären Sie Erlaubnis und Auflagen und dokumentieren Sie die genehmigte Vereinbarung.

Quellen

  1. BGB § 553 · Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz
  2. BGB § 540 · Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz

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