Aufenthaltsgestattung im Asylverfahren
Iranische Asylsuchende dürfen unter den gesetzlichen Voraussetzungen mit Aufenthaltsgestattung bleiben. Diese ist weder Aufenthaltserlaubnis noch Schutzentscheidung. Prüfen Sie die Bescheinigung, ihre Auflagen und die zuständige ausstellende Stelle.
Schritt für Schritt
- Prüfen und nachfragenPrüfen Sie Personalien und Auflagen, wenden Sie sich bei fehlenden oder ablaufenden Dokumenten an BAMF oder Ausländerbehörde und klären Sie die Beschäftigungserlaubnis gesondert.
Die Bescheinigung enthält Personendaten und Lichtbild für Antragstellende ohne Aufenthaltstitel. Nach § 63 AsylG stellen BAMF oder zuständige Ausländerbehörde sie aus; maßgeblich kann die Pflicht zum Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung sein.
Beachten Sie räumliche Beschränkungen und weitere Auflagen. Arbeit richtet sich gesondert nach § 61 und ist mit der Bescheinigung nicht unbegrenzt erlaubt. Klären Sie Verlängerung oder fehlende Ausstellung mit der zuständigen Stelle und lassen Sie Reisen oder geplante Arbeit vorab prüfen.
Quellen
- AsylG § 63 · Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz
- AsylG § 55 · Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz
- AsylG § 61 · Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz
