Girokonto und Anspruch auf ein Basiskonto
Iranische Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der EU können Anspruch auf ein Basiskonto in Deutschland haben. Verlangen Sie ausdrücklich den gesetzlichen Antrag. Identitäts- und Geldwäscheprüfungen gelten weiterhin; die Eröffnung ist nicht automatisch garantiert.
Schritt für Schritt
- Richtigen Antrag verlangenWenn Sie das gesetzliche Basiskonto benötigen, verlangen Sie dessen Antrag statt nur nach einem normalen Produkt zu fragen.
- Vollständige Angaben einreichenFüllen Sie das Formular aus, geben Sie vorhandene Zahlungskonten an und klären Sie die Identitätsprüfung; behalten Sie den Eingangsbeleg.
- Ablehnung prüfenBewahren Sie die Ablehnung auf und nutzen Sie bei erfüllten Voraussetzungen das gesetzliche BaFin-Verfahren.
Der gesetzliche Basiskontoantrag ist vom Antrag auf ein gewöhnliches Girokonto zu unterscheiden. § 31 ZKG erfasst auch Asylsuchende, Menschen ohne festen Wohnsitz und bestimmte nicht abschiebbare Personen. Die iranische Staatsangehörigkeit allein schließt diese gesetzliche Berechtigung nicht aus.
Verlangen Sie das Basiskontoformular und machen Sie die erforderlichen Angaben, auch zu einem vorhandenen nutzbaren Zahlungskonto. Eine Ablehnung ist nur aus gesetzlichen Gründen möglich, etwa wenn vorgeschriebene Sorgfaltspflichten nicht erfüllt werden können. Behalten Sie Antrag und Eingangsbeleg. Bei Ablehnung oder ausbleibender fristgerechter Entscheidung eröffnet § 48 unter seinen Voraussetzungen ein Verwaltungsverfahren bei der BaFin.
Quellen
- ZKG § 31 · Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz
- ZKG § 33 · Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz
- ZKG § 34 · Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz
- ZKG § 36 · Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz
- ZKG § 48 · Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz
